- Wie lange ist die Wartezeit in den Wohnanlagen des Studiwerks?
Hier ein Link zu den aktuellen Wartezeiten - Kann ich mir ein/mein Zimmer im der Wohnanlage vor dem Einzug ansehen?
Da die Plätze in der Regel bis zum letzten Tag vor dem Neueinzug noch vermietet sind, ist eine durch uns organisierte Besichtigung leider nicht möglich. Sie können auf eigene Initiative die Wohnheime anschauen; eventuell hat auch Ihr Vormieter nichts gegen eine kurze Besichtigung.
Außerdem bietet das Studiwerk interessierten Bewerbern die Möglichkeit des "PROBEWOHNENS". Weitere Infos hierzu erhalten Sie unter: "Wohnen auf Pro.be" - Wie erfolgt die Vergabe der Wohnheimplätze?
Die Vergabe erfolgt in den Wohnanlagen Martinskloster und Tarforst vorwiegend nach sozialen Gesichtspunkten. Bevorzugt aufgenommen werden behinderte Studierende, Studierende mit Kind, ausländische Studierende sowie Studierende, die nach dem BAföG gefördert werden.
In den Wohnanlagen Kleeburger Weg, Olewig und Petrisberg können auch Studierende aufgenommen werden, die kein BAföG erhalten.
Die Gebäude VII und VIII in der Wohnanlage Tarforst, sowe die Wohnanlage Enercase (Gebäude IX und X der Wohnanlage Tarforst) stehen allen Studierenden offen.
Die Vergabe der Wohnheimplätze innerhalb der einzelnen Gruppen erfolgt in der Reihenfolge der eingehenden Anträge.
- Wie lange kann ich im Wohnheim wohnen bleiben?
Die Wohndauer in den Wohnanlagen ist wegen der geringen Anzahl an Plätzen auf 8 Semester begrenzt. - Wozu dient die Kaution?
Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung, die vor Mietvertragsabschluss zu erbringen ist. Die genauen Modalitäten (Kontonummer, Höhe) teilen wir Ihnen mit der endgültigen Wohnheimplatzzusage mit Die Kaution wird nicht verzinst (gem. 551 Abs. 3 BGB) und ca. zehn Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt vorausgesetzt, es bestehen keine Forderungen unsererseits. - Was muss ich tun, wenn ich den Wohnheimplatz dann doch nicht brauche?
Jeder Rücktritt vom Antrag oder jede Rückgabe eines bereits zugesagten Wohnheimplatzes muss schnellstmöglich schriftlich an uns gemeldet werden. Telefonische Kündigungen können nicht entgegengenommen werden. Zu beachten sind die im Vertrag aufgeführten Kündigungsfristen.
Einen Vordruck zur Kündigung des Mietverhältnisses erhalten Sie hier
- Muss ich als Studierender Zweitwohnungssteuer zahlen?
Gemäß dem Urteil vom 13.05.2009 des Bundesverwaltungsgericht Leipzig (Az: BVerwG 9 C 6.08 und 7.08) ist die Heranziehung von Studierenden uneingeschränkt zulässig. Darüber hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass selbst BAFÖG- Empfänger von der allgemeinen Zweitwohnungsteuerpflicht nicht auszunehmen sind. Des weiteren führt das Bundesverwaltungsgericht an, dass auch die Anknüpfung an das Melderecht nicht zu beanstanden ist.
Für weitere Informationen möchten wir auf die Seite der Stadt Trier verweisen. - Muss ich als Studierender GEZ Gebühren zahlen?
Grundsätzlich ja, der Beitrag wird fällig für die Möglichkeit, die zahlreichen Radio-, Fernseh- und Onlineangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu nutzen.
Jeder, der volljährig ist und eine eigene Wohnung hat, muss diesen Beitrag zahlen.
Dazu ist eine Anmeldung beim Beitragservice notwendig.
Eine Befreiung ist möglich, wenn das Studium mithilfe von BAföG finanziert wird. Die genauen Bestimmungen findet man unter: www.rundfunkbeitrag.de
Achtung: In einer WG gilt diese Befreiung nicht für andere Mitbewohner. Nur wenn alle Mitbewohner BAföG erhalten und deswegen selbst befreit sind, zahlt die ganze WG keinen Rundfunkbeitrag.
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