RUNDFUNKBEITRAG - Informationen für Mieterinnen und Mieter - Die häufigsten Fragen (FAQs)
Stand 1. Januar 2015
Seit dem 1. Januar 2013 gibt es den Rundfunkbeitrag. Dieser ersetzt die bisherigen Rundfunkgebühren – daher wurde auch die ehemalige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt.
Für jede Wohnung wird pauschal ein Beitrag berechnet, so dass grundsätzlich jeder Haushalt monatlich 17,98 EUR zahlen muss, und zwar gleichgültig, ob überhaupt Geräte im Haushalt zur Verfügung stehen und genutzt werden. Damit sind dann sämtliche Nutzungsarten abgedeckt, also
auch das Radio im Auto. Der Beitrag ist jeweils für drei Monate zu entrichten.
Um den Umgang mit dem Rundfunkbeitrag zu erleichtern, werden die aus studentischer Perspektive wichtigsten Fragen hier beantwortet (auch wenn es natürlich nicht möglich ist, sämtliche Konstellationen abzubilden):
Den Beitrag schuldet die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber. Das ist jede volljährige
Person, die dort tatsächlich wohnt, ganz gleich welcher Nationalität. Da Abgrenzungsschwierigkeiten „vorprogrammiert“ sind, gelten grundsätzlich jede Mieterin und jeder Mieter sowie alle, die in der Wohnung gemeldet sind, als Inhaberin oder Inhaber der Wohnung.
Gibt es – wie bei einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe – mehrere Inhaberinnen und Inhaber,
so haften sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede und jeder der Mieterinnen und Mieter für die Zahlung herangezogen werden kann und den Betrag vollständig zahlen muss; untereinander besteht dann eine Ausgleichspflicht.
Umgekehrt bedeutet dies: Je mehr beitragspflichtige Bewohnerinnen und Bewohner in einer
Wohngemeinschaft zusammen wohnen, desto geringer ist die Summe, die jede und jeder Einzelne
anteilig zahlen muss.
Übrigens: Es spielt keine Rolle, dass alle Mitbewohnerinnen und Mitbewohner einen eigenen Mietvertrag haben.
Grundsätzlich zählt als Wohnung im beitragsrechtlichen Sinne jede baulich abgeschlossene
Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Bad und Küche muss es also nicht geben) und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen – also nicht durch einen anderen Wohnraum – betreten werden kann
- ZÄHLEN WOHNPLÄTZE IN STUDENTENWOHNHEIMEN ALS „WOHNUNGEN“?
Das kommt drauf an, denn hier ist zu unterscheiden:
Einzelapartments gelten als einzelne Wohnungen, wenn sie von einem allgemein zugänglichen
Flur abgehen, unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen. Hier
muss grundsätzlich jede einzelne Mieterin und jeder einzelne Mieter monatlich 17,98 EUR zahlen.
Ausnahme: Empfängerinnen und Empfänger von BAföG-Leistungen können sich befreien lassen.
Wohngruppen und Wohngemeinschaften oder Doppelapartments werden in aller Regel jeweils
als eine Wohnung anerkannt. Nach dem Grundsatz „Eine Wohnung – ein Beitrag“ muss jeweils
nur eine Person zahlen, ganz gleich wie viele Personen dort leben.
Hierbei gilt:
Pro Wohngemeinschaft muss eine volljährige Person angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag
bezahlen. Wer das sein soll, kann die Wohngemeinschaft selbst entscheiden. Alle anderen
Bewohnerinnen und Bewohner, die eventuell auch noch angemeldet sind, können (und sollten!)
sich abmelden.
Es kann auch eine ganze Wohngemeinschaft befreit sein, nämlich wenn alle Bewohnerinnen
und Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, zum Beispiel weil alle BAföG
erhalten. In diesem Fall ist es unerheblich, wer die Wohnung anmeldet und den Antrag auf Befreiung
stellt.
Erfüllen nur manche Bewohnerinnen und Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung,
müssen (nur) die anderen den Beitrag zahlen; es gilt wieder das Prinzip der Gesamtschuld. Wer
also als einzige Person die Befreiungsvoraussetzung nicht erfüllt, hat Pech und muss sich anmelden und allein den Rundfunkbeitrag für die (komplette) Wohnung zahlen.
Zimmer einer „Flurgemeinschaft“ – also Einzelzimmer mit Etagenküchen und Etagenbädern
sowie einer Etagenzugangstür – werden vom Beitragsservice grundsätzlich jeweils als eine beitragspflichtige Wohnung bewertet. So sieht es auch das Hamburger Verwaltungsgericht in einer
ersten, allerdings (noch) nicht rechtskräftigen Entscheidung hierzu. Letztlich kann es aber auf den
Einzelfall ankommen...
Tipp: Ein Versuch ist es wert, die jeweilige Etage erstmal nur als eine Wohnung anzugeben. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen und sicherheitshalber 17,98 EUR pro Monat „zur
Seite legen“, bis der Beitragsservice die jeweilige Etage endgültig als eine Wohnung anerkennt.
- KANN MAN VON DER BEITRAGSPFLICHT BEFREIT WERDEN?
Ja! Wer Sozialleistungen – also insbesondere BAföG – bezieht, kann sich auf Antrag von der Zahlungspflicht befreien lassen.
Die Befreiung gilt dann auch für Ehegatten und bei offiziell eingetragenen Lebenspartnerschaften;
leben unverheiratete Paare zusammen, von denen nur der eine Teil von der Beitragspflicht befreit
ist, wird der andere aber vom Beitragsservice „zur Kasse“ gebeten.
Hinweis: Die Befreiungs- sowie Ermäßigungsmöglichkeiten sind in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) abschließend aufgelistet. In seltenen Ausnahmefällen kann man aber auch befreit werden, wenn ein sog. Härtefall vorliegt. Das betrifft insbesondere diejenigen, die keine BAföG-Leistungen erhalten, weil sie die Bedarfsgrenze zwar überschreiten, jedoch nur um weniger als 17,98 EUR.
Faustregel:
Sind Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung oder Wohngemeinschaft ähneln, ist jeweils nur ein Beitrag zu zahlen!
- WIE KANN MAN SICH VON DER BEITRAGSPFLICHT BEFREIEN LASSEN?
Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu stellen. Unter www.rundfunkbeitrag.de ist ein Online-
Formular verfügbar, dass Schritt für Schritt durch den Antrag führt. Am Ende der Eingabe muss
das Formular ausgedruckt und unterschrieben werden und ist mitsamt den erforderlichen Nachweisen
– wie zum Beispiel den aktuellen BAföG-Bescheid im Original oder dessen beglaubigte
Kopie – auf dem Postweg an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in 50656 Köln zu schicken; wer in einer Wohngemeinschaft wohnt, muss darüber hinaus auch noch die Namen aller
Mitbewohnerinnen und Mitbewohner mitteilen.
- KANN MAN BEFREIT WERDEN, WENN DER WOHNHEIMPLATZ LEDIGLICH DER NEBENWOHNSITZIST?
Nein, der Beitrag wird pro Wohnung bezahlt und nicht pro Person. Wer also mehrere Wohnungen
hat, zahlt auch grundsätzlich mehrfach.
- SIND AUSLÄNDISCHE STUDIERENDE BEFREIT?
Nein, es gibt keine Sonderregelungen für ausländische Studierende, auch nicht für Stipendiatinnen
und Stipendiaten oder Studierende in Austauschprogrammen (z.B. Erasmus).
- WER MUSS IN WOHNGEMEINSCHAFTEN ZAHLEN UND WAS BEDEUTET „GESAMTSCHULDNERISCH“?
Die (beitragspflichtigen) Bewohnerinnen und Bewohner von Wohngemeinschaften sind sog. Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber vollständig – von jedem Bewohner oder jeder Bewohnerin verlangt werden kann. Wer den „Schwarzen Peter“ zieht, kann dann von den anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern deren Anteil verlangen, muss aber im schlimmsten Fall dem Geld „hinterherrennen“ und erhält es womöglich nicht.
Komplizierter wird es, wenn einzelne Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner – beispielsweise weil
sie BAföG-Leistungen beziehen – von der Beitragspflicht befreit sind; die können dann nicht herangezogen werden.
Beispiel: Eine Wohngemeinschaft bestehend aus vier volljährigen Studierenden, von denen eine
oder einer BAföG-Leistungen erhält. In diesem Fall gibt es drei beitragspflichtige Personen
in der Wohnung. Von diesen dreien wird eine oder einer herangezogen, den Beitrag zu
zahlen, und zwar die volle Summe. Nun kann der- oder diejenige jeweils 6,00 EUR (ein
Drittel von 17,98 EUR) von den beiden anderen beitragspflichtigen WG-Mitgliedern verlangen,
aber auch nur von diesen beiden, denn die BAföG-Empfängerin oder der BAföGEmpfänger
bleibt außen vor, weil sie oder er wegen der Befreiung ja ohnehin nichts zahlen
müsste.
- KÖNNEN WOHNGEMEINSCHAFTEN SELBST BESTIMMEN, WER DEN BEITRAG ZAHLT?
Ja! …aber wenn sich niemand hierfür in der Wohnung findet, kann sich letztlich der Beitragsservice
eine Person aussuchen.
Hinweis: Es funktioniert übrigens nicht der „Trick“, dass eine Wohngemeinschaft einfach eine BAföG- Empfängerin oder einen BAföG-Empfänger benennt, so dass wegen der Beitragsbefreiung
letztlich niemand zu zahlen braucht. Es müssen nämlich Beitragspflichtige genannt
werden.
- KANN DER VERMIETER – ALSO DAS STUDENTENWERK – DEN RUNDFUNKBEITRAG ÜBERNEHMENUND DIES ÜBER DIE MIETE ODER DIE BETRIEBSKOSTEN ANTEILIG UMLEGEN?
Nein! Das ist schon mietrechtlich nicht möglich.
- WIE KOMMEN DIE RUNDFUNKANSTALTEN UND DER BEITRAGSSERVICE AN DIE MIETERDATEN?
Durch die Meldebehörden, denn diese übermitteln zur Bestands- und Ersterfassung die Daten aller
volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Zu diesen Daten zählen
unter anderem Name, Geburtsdatum, Familienstand, gegenwärtige und letzte Anschrift sowie der
Tag des Einzugs in die Wohnung.
Darüber hinaus haben die Wohnungsinhaberinnen und -inhaber selbst Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Landesrundfunkanstalten.
Übrigens: Zwar können auch vom Vermieter Auskünfte über die Mieterinnen und Mieter verlangt
werden. Dies gilt aber nur, wenn nachweislich keine andere Möglichkeit besteht, festzustellen,
wer eine konkrete Wohnung bewohnt, und das dürfte nur äußerst selten Fall sein.
- WELCHE AUSKUNFTSPFLICHT HAT MAN SELBST?
Jede Wohnungsinhaberin und jeder Wohnungsinhaber muss sich eigenständig anmelden und Änderungen seiner Daten mitteilen; dies kann online über www.rundfunkbeitrag.de gemacht werden.
Ausnahme: In Wohngemeinschaften gilt dies nicht, wenn bereits ein anderer Mitbewohner oder eine andere Mitbewohnerin angemeldet ist und den Beitrag zahlt.
- KANN ICH MICH „DRÜCKEN“ UND WAS PASSIERT, WENN ICH NICHT ZAHLE?
„Schwarzseher“ können sich nur noch schwerlich vor der Zahlung „drücken“. Kam man früher relativ
leicht um die Gebührenzahlung herum, weil die damalige GEZ nachweisen musste, dass gebührenpflichtige Rundfunkgeräte vorhanden waren, muss man nun selbst nachweisen, dass nicht
einmal die Möglichkeit besteht, Rundfunk zu empfangen – und dies ist wiederum nahezu unmöglich, so dass der Beitrag entrichtet werden muss, wenn man nicht befreit ist.
Achtung! Vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
- KÖNNEN BESCHÄFTIGTE DES BEITRAGSSERVICE ODER DER RUNDFUNKANSTALTENZUTRITT ZU WOHNUNGEN VERLANGEN?
Nein, durften sie nie und dürfen es nicht! Ein Betreten von Wohnungen ist auch gar nicht nötig, da
der Beitrag ja unabhängig davon erhoben wird, ob oder wie viele Geräte vorhanden sind, so dass
keine Kontrollen erforderlich sind.
- WO ERHALTE ICH WEITERE INFORMATIONEN?
…am besten direkt beim ADR ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, entweder im Internet unter
www.rundfunkbeitrag.de oder wochentags von 7:00 bis 19:00 Uhr über deren gebührenpflichtige
Hotline 01859 995 0100.