Internetpräsentation Studierendenwerk Trier, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)



Häufige Fragen

  • Semester ticket for the Environmental Campus Birkenfeld

    The Trier Semester Ticket is only valid for people studying in Trier, even the Environmental Campus Birkenfeld is an administrative part of Trier university of applied sciences.

    There is a separate semester ticket for the Birkenfeld location. The semester ticket of the Environmental Campus Birkenfeld is the student card. This includes the public transport on the RNN network and the Deutsche Bahn between Neubrücke (Nahe) and Saarbrücken.

    Further information

     

     

  • Shall I buy the 9 Euro-Ticket for the months June to August?

    No, no. The Trier Semesterticket is valid throughout Germany for the months of June, July and August as a ticket for local and regional rail services as well as for bus services. You only need your student ID validated for the summer semester 2022 in combination with an ID card/passport/residence title, etc.

  • Strafe als Schwarzfahrer gerechtfertigt?

    Als Semesterticket gilt nur ein gut lesbarer Studierendenausweis mit gültigem gut lesbarem Datumsaufdruck. Damit Sie am ersten Tag des neuen Semesters die Fahrt zum Validiergerät nicht gesondert zahlen müssen, denken Sie bitte einige Tage nach der Rückmeldung daran, Ihren Studierendenausweis zu validieren. Er gilt dann bis zum Ende des Folgesemesters.

    Eine Immatrikulationsbescheinigung bei schlecht lesbarem Datum oder abgelaufenem Datum zum Beweis für die aktuelle Immatrikulation wird nicht anerkannt.

  • Strafe als Schwarzfahrer gerechtfertigt?

    Als Semesterticket gilt nur ein gut lesbarer Studierendenausweis mit gültigem gut lesbarem Datumsaufdruck. Damit Sie am ersten Tag des neuen Semesters die Fahrt zum Validiergerät nicht gesondert zahlen müssen, denken Sie bitte einige Tage nach der Rückmeldung daran, Ihren Studierendenausweis zu validieren. Er gilt dann bis zum Ende des Folgesemesters.

    Eine Immatrikulationsbescheinigung bei schlecht lesbarem Datum oder abgelaufenem Datum zum Beweis für die aktuelle Immatrikulation wird nicht anerkannt.

  • Bin ich im Wohnheim von der GEZ Gebühr befreit?

    RUNDFUNKBEITRAG
    - Informationen für Mieterinnen und Mieter -
    Die häufigsten Fragen (FAQs)
    Stand 1. Januar 2015


    Seit dem 1. Januar 2013 gibt es den Rundfunkbeitrag. Dieser ersetzt die bisherigen Rundfunkgebühren – daher wurde auch die ehemalige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt.

    Für jede Wohnung wird pauschal ein Beitrag berechnet, so dass grundsätzlich jeder Haushalt monatlich 17,98 EUR zahlen muss, und zwar gleichgültig, ob überhaupt Geräte im Haushalt zur Verfügung stehen und genutzt werden. Damit sind dann sämtliche Nutzungsarten abgedeckt, also
    auch das Radio im Auto. Der Beitrag ist jeweils für drei Monate zu entrichten.
    Um den Umgang mit dem Rundfunkbeitrag zu erleichtern, werden die aus studentischer Perspektive wichtigsten Fragen hier beantwortet (auch wenn es natürlich nicht möglich ist, sämtliche Konstellationen abzubilden):

    • WER MUSS ZAHLEN?

    Den Beitrag schuldet die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber. Das ist jede volljährige
    Person, die dort tatsächlich wohnt, ganz gleich welcher Nationalität. Da  Abgrenzungsschwierigkeiten „vorprogrammiert“ sind, gelten grundsätzlich jede Mieterin und jeder Mieter sowie alle, die in der Wohnung gemeldet sind, als Inhaberin oder Inhaber der Wohnung.
    Gibt es – wie bei einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe – mehrere Inhaberinnen und Inhaber,
    so haften sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede und jeder der Mieterinnen und Mieter für die Zahlung herangezogen werden kann und den Betrag vollständig zahlen muss; untereinander besteht dann eine Ausgleichspflicht.

    Umgekehrt bedeutet dies: Je mehr beitragspflichtige Bewohnerinnen und Bewohner in einer
    Wohngemeinschaft zusammen wohnen, desto geringer ist die Summe, die jede und jeder Einzelne
    anteilig zahlen muss.

    Übrigens: Es spielt keine Rolle, dass alle Mitbewohnerinnen und Mitbewohner einen eigenen Mietvertrag haben.

    • WAS IST EINE „WOHNUNG“?

    Grundsätzlich zählt als Wohnung im beitragsrechtlichen Sinne jede baulich abgeschlossene
    Raumeinheit, die  zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Bad und Küche muss es also nicht geben) und  durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen – also nicht durch einen anderen Wohnraum – betreten werden kann

    • ZÄHLEN WOHNPLÄTZE IN STUDENTENWOHNHEIMEN ALS „WOHNUNGEN“?

    Das kommt drauf an, denn hier ist zu unterscheiden:
    Einzelapartments gelten als einzelne Wohnungen, wenn sie von einem allgemein zugänglichen
    Flur abgehen, unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen. Hier
    muss grundsätzlich jede einzelne Mieterin und jeder einzelne Mieter monatlich 17,98 EUR zahlen.
    Ausnahme: Empfängerinnen und Empfänger von BAföG-Leistungen können sich befreien lassen.
    Wohngruppen und Wohngemeinschaften oder Doppelapartments werden in aller Regel jeweils
    als eine Wohnung anerkannt. Nach dem Grundsatz „Eine Wohnung – ein Beitrag“ muss jeweils
    nur eine Person zahlen, ganz gleich wie viele Personen dort leben.

    Hierbei gilt:
    Pro Wohngemeinschaft muss eine volljährige Person angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag
    bezahlen. Wer das sein soll, kann die Wohngemeinschaft selbst entscheiden. Alle anderen
    Bewohnerinnen und Bewohner, die eventuell auch noch angemeldet sind, können (und sollten!)
    sich abmelden.

    Es kann auch eine ganze Wohngemeinschaft befreit sein, nämlich wenn alle Bewohnerinnen
    und Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, zum Beispiel weil alle BAföG
    erhalten. In diesem Fall ist es unerheblich, wer die Wohnung anmeldet und den Antrag auf Befreiung
    stellt.
    Erfüllen nur manche Bewohnerinnen und Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung,
    müssen (nur) die anderen den Beitrag zahlen; es gilt wieder das Prinzip der Gesamtschuld. Wer
    also als einzige Person die Befreiungsvoraussetzung nicht erfüllt, hat Pech und muss sich anmelden und allein den Rundfunkbeitrag für die (komplette) Wohnung zahlen.
    Zimmer einer „Flurgemeinschaft“ – also Einzelzimmer mit Etagenküchen und Etagenbädern
    sowie einer Etagenzugangstür – werden vom Beitragsservice grundsätzlich jeweils als eine beitragspflichtige Wohnung bewertet. So sieht es auch das Hamburger Verwaltungsgericht in einer
    ersten, allerdings (noch) nicht rechtskräftigen Entscheidung hierzu. Letztlich kann es aber auf den
    Einzelfall ankommen...

    Tipp: Ein Versuch ist es wert, die jeweilige Etage erstmal nur als eine Wohnung anzugeben. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen und sicherheitshalber 17,98 EUR pro Monat „zur
    Seite legen“, bis der Beitragsservice die jeweilige Etage endgültig als eine Wohnung anerkennt.

    • KANN MAN VON DER BEITRAGSPFLICHT BEFREIT WERDEN?

    Ja! Wer Sozialleistungen – also insbesondere BAföG – bezieht, kann sich auf Antrag von der Zahlungspflicht befreien lassen.
    Die Befreiung gilt dann auch für Ehegatten und bei offiziell eingetragenen Lebenspartnerschaften;
    leben unverheiratete Paare zusammen, von denen nur der eine Teil von der Beitragspflicht befreit
    ist, wird der andere aber vom Beitragsservice „zur Kasse“ gebeten.

    Hinweis: Die Befreiungs- sowie Ermäßigungsmöglichkeiten sind in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) abschließend aufgelistet. In seltenen Ausnahmefällen kann man aber auch befreit werden, wenn ein sog. Härtefall vorliegt. Das betrifft insbesondere diejenigen, die keine BAföG-Leistungen erhalten, weil sie die Bedarfsgrenze zwar überschreiten, jedoch nur um weniger als 17,98 EUR.

    Faustregel:
    Sind Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung oder Wohngemeinschaft ähneln, ist jeweils nur ein Beitrag zu zahlen!

    • WIE KANN MAN SICH VON DER BEITRAGSPFLICHT BEFREIEN LASSEN?

    Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu stellen. Unter www.rundfunkbeitrag.de ist ein Online-
    Formular verfügbar, dass Schritt für Schritt durch den Antrag führt. Am Ende der Eingabe muss
    das Formular ausgedruckt und unterschrieben werden und ist mitsamt den erforderlichen Nachweisen
    – wie zum Beispiel den aktuellen BAföG-Bescheid im Original oder dessen beglaubigte
    Kopie – auf dem Postweg an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in 50656 Köln zu schicken; wer in einer Wohngemeinschaft wohnt, muss darüber hinaus auch noch die Namen aller
    Mitbewohnerinnen und Mitbewohner mitteilen.

    • KANN MAN BEFREIT WERDEN, WENN DER WOHNHEIMPLATZ LEDIGLICH DER NEBENWOHNSITZIST?

    Nein, der Beitrag wird pro Wohnung bezahlt und nicht pro Person. Wer also mehrere Wohnungen
    hat, zahlt auch grundsätzlich mehrfach.

    • SIND AUSLÄNDISCHE STUDIERENDE BEFREIT?

    Nein, es gibt keine Sonderregelungen für ausländische Studierende, auch nicht für Stipendiatinnen
    und Stipendiaten oder Studierende in Austauschprogrammen (z.B. Erasmus).

    • WER MUSS IN WOHNGEMEINSCHAFTEN ZAHLEN UND WAS BEDEUTET „GESAMTSCHULDNERISCH“?

    Die (beitragspflichtigen) Bewohnerinnen und Bewohner von Wohngemeinschaften sind sog. Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber vollständig – von jedem Bewohner oder jeder Bewohnerin verlangt werden kann. Wer den „Schwarzen Peter“ zieht, kann dann von den anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern deren Anteil verlangen, muss aber im schlimmsten Fall dem Geld „hinterherrennen“ und erhält es womöglich nicht.
    Komplizierter wird es, wenn einzelne Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner – beispielsweise weil
    sie BAföG-Leistungen beziehen – von der Beitragspflicht befreit sind; die können dann nicht herangezogen werden.
    Beispiel: Eine Wohngemeinschaft bestehend aus vier volljährigen Studierenden, von denen eine
    oder einer BAföG-Leistungen erhält. In diesem Fall gibt es drei beitragspflichtige Personen
    in der Wohnung. Von diesen dreien wird eine oder einer herangezogen, den Beitrag zu
    zahlen, und zwar die volle Summe. Nun kann der- oder diejenige jeweils 6,00 EUR (ein
    Drittel von 17,98 EUR) von den beiden anderen beitragspflichtigen WG-Mitgliedern verlangen,
    aber auch nur von diesen beiden, denn die BAföG-Empfängerin oder der BAföGEmpfänger
    bleibt außen vor, weil sie oder er wegen der Befreiung ja ohnehin nichts zahlen
    müsste.

    • KÖNNEN WOHNGEMEINSCHAFTEN SELBST BESTIMMEN, WER DEN BEITRAG ZAHLT?

    Ja! …aber wenn sich niemand hierfür in der Wohnung findet, kann sich letztlich der Beitragsservice
    eine Person aussuchen.
    Hinweis: Es funktioniert übrigens nicht der „Trick“, dass eine Wohngemeinschaft einfach eine BAföG- Empfängerin oder einen BAföG-Empfänger benennt, so dass wegen der Beitragsbefreiung
    letztlich niemand zu zahlen braucht. Es müssen nämlich Beitragspflichtige genannt
    werden.

    • KANN DER VERMIETER – ALSO DAS STUDENTENWERK – DEN RUNDFUNKBEITRAG ÜBERNEHMENUND DIES ÜBER DIE MIETE ODER DIE BETRIEBSKOSTEN ANTEILIG UMLEGEN?

    Nein! Das ist schon mietrechtlich nicht möglich.

    • WIE KOMMEN DIE RUNDFUNKANSTALTEN UND DER BEITRAGSSERVICE AN DIE MIETERDATEN?

    Durch die Meldebehörden, denn diese übermitteln zur Bestands- und Ersterfassung die Daten aller
    volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Zu diesen Daten zählen
    unter anderem Name, Geburtsdatum, Familienstand, gegenwärtige und letzte Anschrift sowie der
    Tag des Einzugs in die Wohnung.
    Darüber hinaus haben die Wohnungsinhaberinnen und -inhaber selbst Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Landesrundfunkanstalten.
    Übrigens: Zwar können auch vom Vermieter Auskünfte über die Mieterinnen und Mieter verlangt
    werden. Dies gilt aber nur, wenn nachweislich keine andere Möglichkeit besteht, festzustellen,
    wer eine konkrete Wohnung bewohnt, und das dürfte nur äußerst selten Fall sein.

    • WELCHE AUSKUNFTSPFLICHT HAT MAN SELBST?

    Jede Wohnungsinhaberin und jeder Wohnungsinhaber muss sich eigenständig anmelden und Änderungen seiner Daten mitteilen; dies kann online über www.rundfunkbeitrag.de gemacht werden.
    Ausnahme: In Wohngemeinschaften gilt dies nicht, wenn bereits ein anderer Mitbewohner oder eine andere Mitbewohnerin angemeldet ist und den Beitrag zahlt.

    • KANN ICH MICH „DRÜCKEN“ UND WAS PASSIERT, WENN ICH NICHT ZAHLE?

    „Schwarzseher“ können sich nur noch schwerlich vor der Zahlung „drücken“. Kam man früher relativ
    leicht um die Gebührenzahlung herum, weil die damalige GEZ nachweisen musste, dass gebührenpflichtige Rundfunkgeräte vorhanden waren, muss man nun selbst nachweisen, dass nicht
    einmal die Möglichkeit besteht, Rundfunk zu empfangen – und dies ist wiederum nahezu unmöglich, so dass der Beitrag entrichtet werden muss, wenn man nicht befreit ist.
    Achtung! Vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

    • KÖNNEN BESCHÄFTIGTE DES BEITRAGSSERVICE ODER DER RUNDFUNKANSTALTENZUTRITT ZU WOHNUNGEN VERLANGEN?

    Nein, durften sie nie und dürfen es nicht! Ein Betreten von Wohnungen ist auch gar nicht nötig, da
    der Beitrag ja unabhängig davon erhoben wird, ob oder wie viele Geräte vorhanden sind, so dass
    keine Kontrollen erforderlich sind.

    • WO ERHALTE ICH WEITERE INFORMATIONEN?

    …am besten direkt beim ADR ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, entweder im Internet unter
    www.rundfunkbeitrag.de oder wochentags von 7:00 bis 19:00 Uhr über deren gebührenpflichtige
    Hotline 01859 995 0100.

  • Ich bin ausländische Studierende/r, wohne in einer Wohnanlage des SWT und habe Schwierigkeiten dabei mich einzugewöhnen und Anschluss zu finden.

    Für solche Probleme hat das Studierendenwerk das Campus-Domus-Tutorium ins Leben gerufen. In jeder  Wohnanlage gibt es eine Tutorin oder einen Tutor, der bei Problemen hilft und durch Veranstaltungen oder gemeinsame Unternehmungen die Kontaktaufnahme zu anderen Bewohnern erleichtert.
    Im Menü Wohnen finden Sie die Ansprechpartner unter "Tutoren der Wohnanlagen".

  • Ich will mit dem Hausmeister einen Termin für den Einzug/Auszug vereinbaren. Wie erreiche ich ihn?

    Die Hausmeister sind von Montag bis Donnestag von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr und von Freitag 8.30 Uhr bis 13 Uhr im Dienst. Telefonisch erreichbar sind sie während der Sprechzeiten von Montag bis Freitag von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr

     

     

     

     

  • Kann ich mir ein/mein Zimmer im der Wohnanlage vor dem Einzug ansehen?

    Da die Plätze in der Regel bis zum letzten Tag vor dem Neueinzug noch vermietet sind, ist eine durch uns organisierte Besichtigung leider nicht möglich. Sie können auf eigene Initiative die Wohnheime anschauen; eventuell hat auch Ihr Vormieter nichts gegen eine kurze Besichtigung.

    Außerdem bietet das Studierendenwerk interessierten Bewerbern die Möglichkeit des "PROBEWOHNENS". Weitere Infos hierzu erhalten Sie unter: "Wohnen auf Pro.be"

  • Kann ich nach acht Semestern Wohnzeit noch länger im Wohnheim Wohnen bleiben?

    Ja. Hier ein Auszug aus den derzeit aktuellen Belegungsrichtlinien:

    a.    Die Wohndauer beträgt  8 Semester.
    b.    Die Wohndauer kann verlängert werden, wenn

    • der oder die Antragsteller/in schwerstbehindert ist, bis zum Ende des Studiums.
    • der oder die Antragsteller/in aufgrund der jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Lage über das Maß hinaus besonders förderungswürdig ist um höchstens 4 Semester.
    • der oder die Antragsteller/in ausländischer Studierender ist um max. 1 Semester.
    • der oder die Antragsteller/in sich in der Abschluss- bzw. Masterphase seines Studiums befindet um max. 2 Semester.


    zusätzlich kann eine Verlängerung unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden, wenn

    • der/die Antragsteller/in mind. 2  Semester Mitglied des Heimrates ist/war, max. 2 Semester.
    • Die Anzahl der antragsberechtigten Personen ist begrenzt auf 2 Personen pro Semester. Der aktuelle Heimrat verpflichtet sich nach Wahl des Heimrates 2 Personen aus ihrer Reihe zu benennen, welche einen Antrag auf Verlängerung stellen können.  Die Mitteilung muss unaufgefordert zu Beginn eines jeden Semesters bei der Wohnheimabteilung eingereicht werden.

    Sollten mehrere Positionen zur Anwendung kommen können, werden diese nicht addiert, sondern einmalig  die größtmögliche Verlängerung gewährt.

    Alle Verlängerungen werden nur bearbeitet, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag mit entsprechenden Belegen bis zur jeweils genannten Frist eingereicht wird.Sollten einmal mehrere Eigenschaften zutreffen, werden diese nicht addiert, sondern einmalig die größtmögliche Verlängerung gewährt.

    Antrag auf Verlängerung als Download